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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
LIGA Lindengut-Garage AG

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen(«AGB») regeln die Rechte und Pflichten zwischen der LIGA Lindengut-Garage AG inkl. sämtlicher LIGA-Betriebe (gemeinsam «LIGA») und ihren Kunden bzw. Vertragspartnern («Kunden“). Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen LIGA und Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten, Erstellung von Werken, Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Die AGB können jederzeit auf den Webseiten von LIGA eingesehen und heruntergeladen werden. Mit der Annahme der Offerte bzw. Aufgabe einer Bestellung bzw. eines Auftrags gelten die vorliegenden AGB der LIGA als (ausdrücklich oder stillschweigend) akzeptiert. Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit sie von LIGA ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind und mit den AGB von LIGA nicht im Widerspruch stehen. Stillschweigen der LIGA kann nicht als Einverständnis oder Anerkennung ausgelegt werden. Alle Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Es gelten die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Webseiten publizierten Versionen.

2. Offerten, Preise

Die von LIGA erstellten Offerten sind – sofern schriftlich nicht anders vereinbart – 30 Tage verbindlich. Bei einer Bestellung ohne vorgängige Offerte gelten die jeweiligen Preislisten von LIGA als Grundlage für die vertraglichen Leistungen. Die vertraglich festgesetzten Preise beziehen sich auf die in Umfang und Ausführung ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannten Lieferungen und Arbeiten. Überdies wird quartalsweise ein Stromzuschlag infolge Strom-Marktpreisveränderungen erhoben. Der Zuschlag wird anhand der Durchschnittswerte der Strompreise ermittelt und gilt als vom Kunden akzeptiert. Bei Verbrauchsmaterial wird ein Kleinmengen- und Entsorgungszuschlag erhoben. Leistungen, die in dem massgebenden Angebot nicht inbegriffen sind, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab LIGA, exkl. MWST. Treten bis zum Zeitpunkt der Lieferung veränderte Währungsverhältnisse oder Preis-, Lohn- und Materialaufschläge ein, hat LIGA das Recht, eine Korrektur der Preise im Umfange der LIGA selbst treffenden Verteuerung vorzunehmen. Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. LIGA ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. Wird der Preislistenpreis nach Vertragsabschluss erhöht und liegen bis zum vereinbarten Liefertermin mehr als 90 Tage, ist LIGA zudem berechtigt, den vereinbarten Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen ist. Werden 5% des Kaufpreises überstiegen, hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Transport- und Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat verrechnet.

3. Zahlungsbedingungen, Verrechnung, Abtretung der Rechte

Für Reparaturarbeiten, Materiallieferungen und übrige Dienstleistungen gilt Vorabzahlung. Zahlung auf Rechnung bedarf einer speziellen Vereinbarung. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages innert 30 Tagen oder spätestens bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Fälligkeitsdatum. Innert der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben, ansonsten gilt die Rechnung betreffend Höhe und Inhalt als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 6 % zu bezahlen. LIGA ist berechtigt, pro Mahnung CHF 50 pauschal in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren (z.B. Betreibungsgebühren) und der tatsächliche Mehraufwand bleiben vorbehalten.
Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist LIGA berechtigt, sämtliche weiteren Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung zu sperren oder einzustellen. LIGA ist in Abweichung des Gegenseitigkeitserfordernis berechtigt, sämtliche fälligen Forderungen des Kunden gegenüber LIGA mit fälligen Forderungen der LIGA gegenüber dem Kunden zu verrechnen (unabhängig davon, ob dies jeweils denselben LIGA-Betrieb betrifft). Der Kunde darf keine Verrechnung vornehmen.

4. Nutzen und Gefahr, Eigentumsvorbehalt

Nutzen und Gefahr für Vertragsobjekte gehen bei Übergabe an den Kunden auf diesen über (falls er die Ware bei LIGA abholt) bzw. an die den Transport ausführende Person. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch LIGA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Wird der Transport hingegen durch LIGA selbst ausgeführt, gehen Nutzen und Gefahr bei Übergabe am Empfangsort auf den Kunden über. Ist der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug, geht die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung ab dem 1. Zustellungsversuch auf ihn über. Der Kunde trägt die Gefahr für Untergang
oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von LIGA.

5. Mängelrügen

Unmittelbar nach Empfang hat der Kunde die Vertragsware auf ihre Vertragsgemässheit sowie erkennbare Sachmängel zu prüfen. Mängelrügen sind mit Verwirkungsfolge innert spätestens 3 Arbeitstagen anzuzeigen und schriftlich an ein Geschäftsleitungsmitglied der LIGA zu richten. Dies unter Angabe einer genauen Beschreibung des Mangels. Mängel, die bei der unmittelbaren Prüfung nach Empfang nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden (maximale Frist von 7 Arbeitstagen mittels schr iftlicher Meldung an ein Geschäftsleitungsmitglied der LIGA).

6. Gewährleistung

Garantieansprüche für Neuwagen unterliegen den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Davon abgesehen gelten für die Leistungen und Lieferungen von LIGA folgende Gewährleistungsbestimmungen: LIGA leistet Gewähr für 24 Monate auf Material und Arbeit gemäss OR 210 bzw. OR 371. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefer- bzw. Abnahmedatum. Als Mangel gelten lediglich Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand oder von zugesicherten Eigenschaften. Bei berechtigten Qualitätsbeanstandungen im Rahmen eines von LIGA erstellten Werks oder eines Kaufs beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf eine kostenlose Instandsetzung bzw. auf eine Ersatzlieferung der LIGA innert angemessener Frist. Wenn dies nicht möglich ist, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, den Preis für die Leistung/den Kaufgegenstand zu mindern. Die übrigen Gewährleistungsbehelfe (von Kaufund Werkvertrag) sind ausgeschlossen. Eine Instandsetzung lässt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem beginnen. Instandsetzung oder Ersatz durch Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung
der LIGA.

7. Haftung für Schäden

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistungen, aus positiver Vertragverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht Absicht oder Grobfahrlässigkeit vorliegt. Für indirekte/mittelbare Schäden, Folgeschäden (z.B. reine Vermögensschäden) oder nicht realisierte Einsparungen etc. wird jede Haftung abgelehnt.

8. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

LIGA schliesst in den folgenden Fällen jede Gewährleistung aus:
– Nicht bestimmungsgemässer Gebrauch, unsachgemässes Vorgehen bei Montage, Einbau und Inbetriebnahme.
– Einsatz bei Motorsportveranstaltungen.
– Sämtliche verwendete Teile, welche nicht von LIGA überprüft oder überarbeitet wurden sowie daraus resultierende Folgeschäden.
– Verwendung von Occasionsteilen und vom Kunden angelieferten Teilen.
– Änderungen und Eingriffe an den von LIGA gelieferten und bearbeiteten Teilen ohne unser Einverständnis.
LIGA schliesst in den folgenden Fällen überdies jegliche Haftung für Schäden aus:
– Schäden verursacht durch den Weiterbetrieb beim Auftreten von kleineren Mängeln (Lecks, Geräusche, Defekte an Gemischaufbereitung und Zündung, ungenügender Öldruck u.a.m.)
– Schäden infolge Materialermüdung (z.B. Strukturveränderungen verursacht durch eine hohe Zahl von Zyklen wie grosse Lastwechsel, Temperaturwechsel und Schwingungen oder durch Alterung oder Oxydation).
– Defekte an zugekauften Teilen und Materialien und daraus resultierende Folgeschäden. (Ausgenommen es besteht eine Gewähr seitens des Herstellers oder Lieferanten)
– Schäden an verwendeten Teilen, welche durch den Kunden ausgeliefert wurden und vorgängig von ihm oder anderen unsachgemäss bearbeitet oder behandelt wurden sowie daraus resultierenden Folgeschäden.

9. Lieferfrist

Lieferfristen und Liefertermine in Offerten und Auftragsbestätigungen sind unverbindlich und berechtigen den Kunden nicht, wegen späterer Lieferung die Annahme der Ware zu verweigern oder die betreffende Bestellung zu annullieren, es sei denn, es sei schriftlich für die Lieferung explizit ein Fixtermin vereinbart worden, der keine spätere Lieferung erlaubt. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch LIGA steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von LIGA durch Zulieferanten und Hersteller. Für verzögerte Lieferungen oder Ausführungen der Dienstleistungen (allgemein Verzug) besteht keinerlei Schadenersatzanspruch, es sei den LIGA habe vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt.

10. Angebote, Darstellungen

Die Angebote von LIGA in Preislisten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen und Projektzeichnungen, Ausstellungsobjekten, Testobjekten und -waren sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen der Konstruktion sowie der Ausführung werden ohne vorherige Ankündigung vorbehalten. Masse, Gewichte, Angaben und Abbildungen sind unverbindlich und nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar. Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Angebote und Berechnungen bleiben im Eigentum von LIGA und dürfen ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von LIGA weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert, noch zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände benützt werden. Wenn ein Geschäft, für das LIGA umfangreiche Offerten, Pläne usw. ausgearbeitet hat, nicht zustande kommt, so sind die betreffenden Akten LIGA wieder vollständig zurückzugeben und allfällige Kopien hat der Kunde zu vernichten.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Dienstleistungen ist derjenige LIGA-Betrieb, bei welchem diese ausgeführt wurden.

12. Annahmeverzug

Befindet sich der Kunde nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so hat LIGA schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren Ablauf kann sie:
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen, oder
b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 25% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
Die gleichen Rechte stehen LIGA zu, wenn der Kunde nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die LIGA ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins beträgt 6%. Macht LIGA von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt
zu berechnen: 25% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 2% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Abnahme des Fahrzeuges. Dem Kunden steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist LIGA berechtigt, einen grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

13. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche aus vorliegendem Vertrag nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der LIGA abtreten.

14. Datenschutz

Die LIGA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes und gemäss den Vorgaben der Datenschutzerklärung der LIGA (online auf der Website
verfügbar) zu bearbeiten.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehungen zwischen LIGA und ihren Kunden unterstehen Schweizer Recht. Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich 9500 Wil SG oder bei Kunden, die als Konsumenten zu gelten haben, der entsprechende gesetzliche Gerichtsstand.

14. Originaltext

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LIGA sind in Deutsch und Französisch abgefasst. Im Falle von Widersprüchen ist die deutsche Version massgebend.

Wil, Juni 2024 / JER